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Änderung § 21 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 21 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 21 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Regelungsbefugnisse der Länder


vorherige Änderung

 


Die Länder können zur Regelung der Seefischerei oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seinen Ermächtigungen nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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