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Änderung Anlage SeeFischG vom 30.12.2011

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Anlage SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
Anlage SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1


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lfd. Nr. | Aufgabe

1 | Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres

2 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500

3 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach
a) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er-
lassen worden sind

4 | Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An-
gaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern

5 | Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer
Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um-
ladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge

6 | Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter-
leitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern
und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und Drittlandfahrzeugen,
b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl
unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Drittlands

7 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und
übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische-
reifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe-
schadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b

8 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mit einer Bruttoraumzahl ab 500

9 | Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel-
ten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut-
toraumzahl bis zu 500

10 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen,
die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen

11 | Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der
Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder
nicht vollständig übermitteln

12 | Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500

13 | Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone

14 | Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord
eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland

15 | Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu
übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen
nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse,
die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind,
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern

16 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form
aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen
aller Fischereifahrzeuge

17 | Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des
Fischereiaufwands

18 | Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen

19 | Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14

20 | Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-,
Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach
a) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung
und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte
erlassen worden sind,
unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines 'anerkannten Wirtschaftsbeteiligten' nach den in
den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten

21 | Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durch-
führung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle
entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung die-
ser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs-
und Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 15
bestimmt ist

 (keine frühere Fassung vorhanden)