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Anlage - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1



lfd. Nr.Aufgabe
1Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres
1aVerfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Festlegung des geografischen Gebiets der betroffenen Fanggründe, der Dauer der Schließung und der Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen.
2Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
3Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach
a) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er-
lassen worden sind
4Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An-
gaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
5Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer
Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um-
ladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge
6Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter-
leitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern
und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und Drittlandfahrzeugen,
b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl
unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Drittlands
7Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und
übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische-
reifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe-
schadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b
8Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mit einer Bruttoraumzahl ab 500
9Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel-
ten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut-
toraumzahl bis zu 500
10Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen,
die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
11Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der
Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder
nicht vollständig übermitteln
12Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
13Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
14Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord
eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland
15Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu
übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen
nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse,
die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind,
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
16Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form
aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen
aller Fischereifahrzeuge
17Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des
Fischereiaufwands
18Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
19Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14
20Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-,
Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach
a) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung
und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte
erlassen worden sind,
unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten" nach den in
den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten
21Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fördermaßnahmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die von der Bundesanstalt nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen durchgeführt werden.






 

Frühere Fassungen von Anlage SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
aktuellvor 30.12.2011früheste archivierte Fassung

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