Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14b SeeFischG vom 29.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14b SeeFischG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. SeeFischGÄndG am 29. Dezember 2016 und Änderungshistorie des SeeFischG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14b SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 14b SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14b Elektronische Antragstellung


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt gestellt werden.

(2) 1 Der Nachweis der Identität ist mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu führen. 2 Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundesanstalt übermittelt werden:

1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

2. die Staatsangehörigkeit.

3 Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und anderweitig nachzuweisen. 4 Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.

(3) 1 Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. 2 Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.

(4) 1 Die näheren technischen Einzelheiten des elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt fest. 2 Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)