Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14b - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
|

§ 14b Elektronische Antragstellung



(1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt gestellt werden.

(2) 1Der Nachweis der Identität ist mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu führen. 2Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundesanstalt übermittelt werden:

1.
die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

2.
die Staatsangehörigkeit.

3Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und anderweitig nachzuweisen. 4Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.

(3) 1Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. 2Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.

(4) 1Die näheren technischen Einzelheiten des elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt fest. 2Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 14b SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 21.06.2019 BGBl. I S. 846
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
aktuellvor 29.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14b SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a SeeFischG Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 29.12.2016)
...  14b ist ab dem 1. Juli 2018 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß- datei nach § 14a oder § 14b SeeFischG 17 2 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Absatz 2 wird Absatz 3. 6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt: „§ 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte ... und ein Vordruck bereitgehalten ist, sind diese zu verwenden. § 14b Elektronische Antragstellung (1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann ... „§ 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen § 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden." 10. Die Anlage wird wie folgt ...

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt. (17) § 14b Absatz 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 ...