(1) Die notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsgutes zwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Wohnung und dem Tage des Bezuges der neuen Wohnung werden erstattet, soweit der Umziehende ihre Entstehung nicht zu vertreten hat. Daneben werden die notwendigen Auslagen für die Lagerversicherung erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Umziehende vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.
(2) Für einen Zeitraum, für den der Umziehende keine Wohnungsmiete zu zahlen braucht oder Trennungsgeld erhält, werden Lagerkosten nach Absatz 1 nicht erstattet.