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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)

V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Ausstattungsbeitrag



(1) Bei der ersten Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein Ausstattungsbeitrag in folgender Höhe gewährt:

Besoldungs-
gruppe
der Planstelle,
die für den
Dienstposten
des Beamten
vorgesehen ist
für den
Beamten
für den
Ehe-
gatten
für Kinder
bis zur nach
Vollendung des
12. Lebensjahres
Beträge in DM
12345
A 1 bis A 8 1.200 1.200 120180
A 9 und A 10 1.650 1.650 165250
A 11 bis A 16,
B 1 bis B 11
2.500 2.500 250375.


Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte schon Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag nach der Auslandsumzugskostenverordnung hatte.

(2) Bei einer Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn der Beamte

1.
während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Stellenzulage nach § 30a des Bundesbesoldungsgesetzes, Auslandsdienstbezüge, Auslandstrennungsgeld oder ihnen entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat oder

2.
beim vorausgegangenen Umzug auf Grund des § 17 Abs. 8 des Gesetzes oder des § 19 der Auslandsumzugskostenverordnung oder wegen des Bezuges einer Gemeinschaftsunterkunft keinen oder einen ermäßigten Beitrag erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für die Nichtgewährung oder eine Ermäßigung vorliegen.

Hat der Beamte in den letzten drei Jahren vor der neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 für insgesamt nicht mehr als fünf Monate erhalten, so bleiben diese Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des Absatzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in Höhe des Betrages gewährt, der beim vorausgegangenen Umzug nicht gezahlt worden ist.

(3) Für denselben Umzug wird der Ausstattungsbeitrag nur einmal gewährt; sind die Ausstattungsbeiträge unterschiedlich hoch, so wird nur der höhere gewährt.

(4) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.

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Zitierungen von § 4 StäVUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StäVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StäVUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StäVUV Einrichtungsbeitrag
... der Ernennung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist. (5) § 4 Abs. 3 gilt ...
§ 6 StäVUV Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung und Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen
... wird, Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht ... sind Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5, die der Beamte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage ...