(1) Bei der ersten Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein Ausstattungsbeitrag in folgender Höhe gewährt:
Besoldungs- gruppe der Planstelle, die für den Dienstposten des Beamten vorgesehen ist | für den Beamten | für den Ehe- gatten | für Kinder |
bis zur | nach |
Vollendung des 12. Lebensjahres |
Beträge in DM |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
A 1 bis A 8 | 1.200 | 1.200 | 120 | 180 |
A 9 und A 10 | 1.650 | 1.650 | 165 | 250 |
A 11 bis A 16, B 1 bis B 11 | 2.500 | 2.500 | 250 | 375. |
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte schon Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag nach der
Auslandsumzugskostenverordnung hatte.
(2) Bei einer Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn der Beamte
- 1.
- während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Stellenzulage nach § 30a des Bundesbesoldungsgesetzes, Auslandsdienstbezüge, Auslandstrennungsgeld oder ihnen entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat oder
- 2.
- beim vorausgegangenen Umzug auf Grund des § 17 Abs. 8 des Gesetzes oder des § 19 der Auslandsumzugskostenverordnung oder wegen des Bezuges einer Gemeinschaftsunterkunft keinen oder einen ermäßigten Beitrag erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für die Nichtgewährung oder eine Ermäßigung vorliegen.
Hat der Beamte in den letzten drei Jahren vor der neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 für insgesamt nicht mehr als fünf Monate erhalten, so bleiben diese Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des Absatzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in Höhe des Betrages gewährt, der beim vorausgegangenen Umzug nicht gezahlt worden ist.
(3) Für denselben Umzug wird der Ausstattungsbeitrag nur einmal gewährt; sind die Ausstattungsbeiträge unterschiedlich hoch, so wird nur der höhere gewährt.
(4) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.