(1) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter für weniger als zwei Jahre in den Amtsbereich der Ständigen Vertretung versetzt oder abgeordnet wird, so darf ihm für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in dem folgenden Umfang gewährt werden:
- 1.
- Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise mit der Maßgabe, daß als Reisegepäck bei Beförderung auf dem Landweg höchstens
je 200 kg für den Beamten und seinen Ehegatten und
je 100 kg für die anderen Personen
berücksichtigt werden. Bei Luftreisen werden Auslagen für unbegleitetes Luftgepäck im Rahmen von 25 vom Hundert der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet,
- 2.
- Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung, wenn diese nicht bewohnt wird, oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,
- 3.
- Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern eines Personenkraftfahrzeuges,
- 4.
- Mietentschädigung (§ 6 des Gesetzes),
- 5.
- Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 6a des Gesetzes),
- 6.
- bei einem Aufenthalt im Amtsbereich der Ständigen Vertretung von mehr als acht Monaten 40 vom Hundert der Pauschvergütung (§ 9 des Gesetzes) und des Ausstattungsbeitrages (§ 4); sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Gesetzes werden nicht erstattet.
(2) Dauert die Tätigkeit im Amtsbereich der Ständigen Vertretung länger als nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung gewährt werden. In diesem Fall beginnt die Ausschlußfrist des §
2 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes für die Gewährung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tage, an dem dem Beamten die Verlängerung der Tätigkeit bekanntgegeben wird.