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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Agrarstrukturerhebungsgesetz (EWGV70/66DG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.1966 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 29.12.1966; FNA: 7860-3 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 2



Bei der Grunderhebung werden auch folgende Tatbestände erfaßt:

1.
Bedeutung des landwirtschaftlichen Betriebes als Erwerbs- und Unterhaltsquelle des Betriebsinhabers,

2.
Besitzverhältnisse an der vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Gesamtfläche,

3.
Art der von den Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübten Tätigkeit,

4.
Verkauf von Schweinen, Geflügel und Eiern unterhalb der im Rahmenerhebungsbogen angegebenen Verkaufsmenge sowie von Kälbern und Mastrindern in den letzten zwölf Monaten vor dem Tage der Befragung,

5.
Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen der höchsten Mechanisierungsstufe.



 

Zitierungen von § 2 Agrarstrukturerhebungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EWGV70/66DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWGV70/66DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EWGV70/66DG
...  (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die ergänzenden Fragen nach § 2 ...