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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 70/66/EWG (Agrarstrukturerhebungsgesetz - EWGV70/66DG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.1966 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 29.12.1966; FNA: 7860-3 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 1



(1) Die Durchführung der Grunderhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben nach der Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Juni 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2065/66) hat bis zum 31. März 1967 zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Grunderhebung sind Angaben über die Viehhaltung nach dem Stand vom 2. Dezember 1966 zu erheben.


§ 2



Bei der Grunderhebung werden auch folgende Tatbestände erfaßt:

1.
Bedeutung des landwirtschaftlichen Betriebes als Erwerbs- und Unterhaltsquelle des Betriebsinhabers,

2.
Besitzverhältnisse an der vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Gesamtfläche,

3.
Art der von den Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübten Tätigkeit,

4.
Verkauf von Schweinen, Geflügel und Eiern unterhalb der im Rahmenerhebungsbogen angegebenen Verkaufsmenge sowie von Kälbern und Mastrindern in den letzten zwölf Monaten vor dem Tage der Befragung,

5.
Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen der höchsten Mechanisierungsstufe.


§ 3



(1) Person im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 70/66/EWG, die die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den erfaßten Betrieb trägt, ist der Betriebsinhaber.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die ergänzenden Fragen nach § 2.


§ 4



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen leiten die Magnetbänder oder Lochkarten der Grunderhebung, sobald diese fertiggestellt sind, spätestens jedoch bis zum 29. Februar 1968 dem Statistischen Bundesamt zu. Das Statistische Bundesamt erstellt die für das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Magnetbänder oder Lochkarten und übermittelt diese im Namen der Bundesrepublik Deutschland dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften bis zu dem in Artikel 10 der Verordnung Nr. 70/66/EWG genannten Zeitpunkt.

(2) Mit diesen Magnetbändern oder Lochkarten erstellt das Statistische Bundesamt aus den Daten der Grunderhebung die Tabellen nach den Tabellenprogrammen gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung Nr. 70/66/EWG.


§ 5



Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter sind berechtigt und verpflichtet, an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder an die von ihnen bestimmten Stellen und Personen auf Verlangen Einzelauskünfte ohne Nennung der Namen der Auskunftspflichtigen weiterzuleiten. Die Weiterleitung darf nur verlangt werden, wenn sie für wissenschaftliche oder Verwaltungszwecke - ausgenommen für steuerliche Zwecke - erfolgt und die Geheimhaltung gewährleistet ist.


§ 6



Von den nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 70/66/EWG von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsbogen zu zahlenden Geldbeträgen stehen 8 vom Hundert dem Bund und 92 vom Hundert den Ländern zu.


§ 7



Im übrigen findet das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 721), entsprechende Anwendung.


§ 8



(Änderungsvorschrift)


§ 9



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 10



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.