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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Agrarstrukturerhebungsgesetz (EWGV70/66DG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.1966 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 29.12.1966; FNA: 7860-3 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 5



Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter sind berechtigt und verpflichtet, an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder an die von ihnen bestimmten Stellen und Personen auf Verlangen Einzelauskünfte ohne Nennung der Namen der Auskunftspflichtigen weiterzuleiten. Die Weiterleitung darf nur verlangt werden, wenn sie für wissenschaftliche oder Verwaltungszwecke - ausgenommen für steuerliche Zwecke - erfolgt und die Geheimhaltung gewährleistet ist.