Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung - VZOZÜV)

V. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2550
Geltung ab 19.12.2003; FNA: 105-7-4 Herstellung der Einheit Deutschlands
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Zuständigkeiten
§ 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Übertragung der Zuständigkeiten



Die Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen Berlin, Chemnitz, Cottbus, Erfurt, Magdeburg und Rostock nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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