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Änderung § 2 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" vom 04.06.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Bereich des Naturschutzgebietes "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord kann von dem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Bereich des Naturschutzgebietes 'Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)' zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von dem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn

1. die Einhaltung des Verbotes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Eine Befreiung nach Nummer 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.