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Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" (NatSGBefV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1974; aufgehoben durch § 4 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2180
Geltung ab 17.10.1991; FNA: 940-9-15 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


§ 1



Zur Erreichung des Schutzzweckes wird das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" mit Wasserfahrzeugen und Sportfahrzeugen nach dieser Verordnung geregelt.


§ 2



(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Bereich des Naturschutzgebietes "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von dem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn

1.
die Einhaltung des Verbotes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Eine Befreiung nach Nummer 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.




§ 3



(1) Das Befahrensverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für

1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren,

2.
Rettungsfahrzeuge,

3.
Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie

4.
Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und Güterschiffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow.

(2) 1Wasserfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 haben einen Mindestabstand von 15 m zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einzuhalten und dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow (Absatz 1 Nr. 4) nicht behindern. 2Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 dürfen nur das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende betonnte oder sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten.




§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das dort bezeichnete Gebiet befährt,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder den Verkehr behindert oder

3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 das betonnte oder sonst festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser nicht benutzt oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 1)



(Karte siehe BGBl. I 1991 S. 1975)