Änderung § 12 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 26.03.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden


(Text alte Fassung)

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.

(Text neue Fassung)

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.

 



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