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Änderung § 14 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 26.03.2009

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zwangsvollstreckung und Insolvenz


(Text neue Fassung)

§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen


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(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen nehmen außer im Falle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Bank teil.

(3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldverschreibung in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Bank geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuss ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Bank herauszugeben.

(4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene gedeckte Schuldverschreibungen der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen gleich gestellt.




Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.