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Änderung § 1a Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 01.01.2014

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
 

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Haftung des Bundes


vorherige Änderung

 


Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.