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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 8 - Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung (FlachsBeihV k.a.Abk.)
V. v. 05.10.2001 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 7847-11-4-99 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.10.2001; FNA: 7847-11-4-99 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Zugelassene Erstverarbeiter und gleichgestellte Verarbeiter sind verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die sonstigen nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen sechs Jahre ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Antragstellung bezieht, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
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