Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 8 - Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung (FlachsBeihV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2001 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 7847-11-4-99 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Zugelassene Erstverarbeiter und gleichgestellte Verarbeiter sind verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die sonstigen nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen sechs Jahre ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Antragstellung bezieht, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Anzeige