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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung (Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung - FlachsBeihV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2001 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 7847-11-4-99 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung.




§ 2 Zuständige Stelle



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).


§ 3 Reinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit



Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann die Bundesanstalt nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen.




§ 4 Allgemeine Bestimmungen



(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, zur Feststellung des Gewichts des Strohs und der Fasern eine geeichte Waage zu verwenden.




§ 5 Gehalt an Unreinheiten und Schäben



(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2011/2012 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.

(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unreinheiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.

(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unreinheiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe der Anlage erforderlich.




§ 6 Einheitsmenge



Die Einheitsmenge je Hektar beträgt für

1.
lange Flachsfasern 2,0 Tonnen,

2.
kurze Flachsfasern 3,0 Tonnen und

3.
Hanffasern 3,0 Tonnen.

Eine Änderung der Einheitsmenge ist für ein laufendes Wirtschaftsjahr im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte möglich.


§ 7 Verarbeitung in anderen Mitgliedsstaaten



Wenn Fasern aus Stroh, das im Inland geerntet worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat gewonnen werden, so übermittelt die Bundesanstalt dem Mitgliedstaat des zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie des Beihilfeantrags.


§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Zugelassene Erstverarbeiter und gleichgestellte Verarbeiter sind verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die sonstigen nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen sechs Jahre ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Antragstellung bezieht, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.


§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung und Prüfung haben die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und Betriebe, die eine Reinigung gemäß § 3 durchführen, der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die nach § 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.


§ 10 Muster, Vordrucke



(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Vordrucke bereithalten.

(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.


§ 11 Aufheben von Vorschriften



Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1668), wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (Ernte 2000) gestellt wurden, weiter anzuwenden.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 5 Abs. 3) Referenzproben



Der zugelassene Erstverarbeiter sendet zu Beginn des Zeitraums der Verarbeitung des Strohs zu Fasern im Wirtschaftsjahr 2001/2002 oder in dem Wirtschaftsjahr (Kampagne der Faserproduktion), in dem er an der Beihilfemaßnahme erstmals teilnimmt, eine repräsentative Faserprobe mit einem Gewicht von mindestens 700 Gramm an die Bundesanstalt zur Durchführung der Analyse und der Anfertigung von vier verschlossenen und gekennzeichneten Referenzproben.

Drei Referenzproben verbleiben in der Bundesanstalt. Eine verschlossene Referenzprobe wird dem betreffenden zugelassenen Erstverarbeiter zum Verbleib zugesandt.

Wird bei einer Kontrolle im Betrieb des zugelassenen Erstverarbeiters oder im Betrieb des gleichgestellten Verarbeiters durch die Bundesanstalt im Verhältnis zu der verschlossenen Referenzprobe ein erhöhter Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei den produzierten oder eingelagerten Fasern vermutet, ist eine repräsentative Probe durch die Bundesanstalt zu entnehmen, unbeschadet der Möglichkeit der Probennahme aus anderen Gründen.

Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, eine erneute Faserprobe zur Analyse und zur Anfertigung neuer verschlossener und gekennzeichneter Referenzproben an die Bundesanstalt einzusenden, wenn diese ihm mitteilt, dass die Qualität der bereits vorhandenen Referenzproben nachgelassen hat und für weitere Kontrollen ungeeignet sei, oder wenn der zugelassene Erstverarbeiter den Gehalt an Unreinheiten und Schäben seiner Faserproduktion gemäß § 5 Abs. 2 geändert hat oder er den Gehalt an Unreinheiten und Schäben nach Auslaufen der Regelung gemäß § 5 Abs. 1 geändert hat.