§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung. |