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§ 3 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3



Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Einhuferbeständen anordnen, wenn dies aus Belangen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 3 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EinhBlutArmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhBlutArmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EinhBlutArmV
... vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 9 Abs. 2  ...