§ 4
Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt worden, so ist durch den beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Bestandes unverzüglich eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen.
interne Verweise§ 8 EinhBlutArmV ... amtlich festgestellt, gelten für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4 , 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 ...
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