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§ 11 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

2. Besondere Schutzmaßregeln

D. Desinfektion

§ 11



(1) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind

1.
die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Einhufer in kurzen Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst insektenfrei zu machen,

2.
der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem hierfür geeigneten Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens vier Wochen zu lagern,

3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren,

4.
nach Entfernung der seuchenkranken und verdächtigen Einhufer aus dem Bestand oder von sonstigen Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 4 auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.

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