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2. - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

2. Besondere Schutzmaßregeln

A. Nach amtlicher Feststellung der ansteckenden Blutarmut

§ 4



Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt worden, so ist durch den beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Bestandes unverzüglich eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen.


§ 5



(1) Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Ansteckende Blutarmut der Einhufer - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Die Einhufer des Bestandes sind aufzustallen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden.

3.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer sind von den übrigen Einhufern in einem getrennten Stall abzusondern. Der Stall ist möglichst insektenfrei zu halten.

4.
Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht werden.

5.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

6.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Einhufer betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Weideflächen, auf denen seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen sechs Monate lang nicht durch Einhufer genutzt werden.


§ 6



Die zuständige Behörde kann zulassen, daß ansteckungsverdächtige Einhufer innerhalb des Gehöfts, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsfläche zur Nutzung verwendet oder auf die Weide verbracht werden. Diese Einhufer dürfen dabei nicht mit anderen Einhufern in unmittelbare Berührung kommen oder in fremde Ställe eingestellt werden. Bei der Haltung dieser Tiere dürfen nur Schwemmen, Futterkrippen, Raufen, Tränken und andere Gerätschaften benutzt werden, mit denen andere Einhufer nicht in Berührung kommen können.


§ 7



(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung verdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der ansteckenden Blutarmut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut ist restlos unschädlich zu beseitigen.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer absehen, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.


B. Nach amtlicher Feststellung des Seuchenverdachts der ansteckenden Blutarmut

§ 8



Ist der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, gelten für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 entsprechend.


C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 9



(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 60 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut Einhufer in einen anderen Bestand verbracht worden, ist von diesen Tieren durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Die Einhufer sind von den übrigen Einhufern des Bestandes abzusondern und, bezogen auf den letzten Kontakt im Herkunftsbestand, für die Dauer von 60 Tagen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Aus dem Gehöft oder sonstigen Standort dürfen sie ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht entfernt werden. Pferde, die sich zur Teilnahme an Pferderennen und -turnieren nur auf dem Be- und Entladeplatz, dem Abreiteplatz, dem Vorführring und auf dem Parcours aufgehalten haben, gelten nicht als aus einem Bestand im Sinne des Satzes 1 verbracht.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß vor Abschluß der Beobachtung bei den abgesonderten Einhufern erneut eine Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zur serologischen und hämatologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen ist. Sie kann ferner die Maßnahmen nach Absatz 1 für die übrigen Einhufer des Bestandes anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 10



Liegt bei Einhufern Ansteckungsverdacht auf ansteckende Blutarmut allein auf Grund einer serologischen Untersuchung vor und kommt dies zur amtlichen Kenntnis, sind die Einhufer unter amtliche Beobachtung zu stellen. Alle Einhufer des Bestandes sind klinisch zu untersuchen, ferner ist ihnen durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Ergibt die serologische Untersuchung einen oder mehrere positive Befunde, so sind bei allen Einhufern des Bestandes die Untersuchungen nach Satz 2 nach vier Wochen zu wiederholen. Die Beobachtung ist aufzuheben, wenn bis zum Abschluß der Untersuchungen nach Satz 2 oder 3 der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut nicht festgestellt worden ist.


D. Desinfektion

§ 11



(1) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind

1.
die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Einhufer in kurzen Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst insektenfrei zu machen,

2.
der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem hierfür geeigneten Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens vier Wochen zu lagern,

3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren,

4.
nach Entfernung der seuchenkranken und verdächtigen Einhufer aus dem Bestand oder von sonstigen Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 4 auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.