Die Auszubildenden der in §
1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsstätten in den Fächern "Handarbeit" und "Hauswirtschaft" erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§
13 Abs. 1 Nr. 1
BAföG). Im übrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen.