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§ 2 - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.
„zugangskontrollierte Dienste"

a)
Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,

b)
digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,

2.
"Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

3.
"Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

4.
"Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.



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Frühere Fassungen von § 2 ZKDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 23 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 3 Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
vom 26.02.2007 BGBl. I S. 179
aktuellvor 01.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ZKDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZKDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Artikel 3 ElGVG Änderung des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes
...  2 Nr. 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090) wird wie ... „zugangskontrollierte Dienste" a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, b) Telemedien im Sinne von § 1 des ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 23 DDGEG Änderung des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes
... § 2 Nummer 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 ...