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§ 4 - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)
G. v. 19.03.2002
BGBl. I S. 1090
; zuletzt geändert durch
Artikel 23
G. v. 06.05.2024
BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20
Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 3
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→
§ 5
§ 4 Strafvorschriften
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
3
Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
§ 3
←
→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 ZKDSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZKDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKDSG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 ZKDSG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach §
4
bezieht, können eingezogen ...
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