Änderung § 2 ZKDSG vom 01.03.2007

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§ 2 ZKDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 2 ZKDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. 'zugangskontrollierte Dienste'

a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

(Text alte Fassung)

b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,

c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages,


(Text neue Fassung)

b) Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,

2. 'Zugangskontrolldienste' technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

3. 'Umgehungsvorrichtungen' technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

4. 'Absatzförderung' jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.






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