Abschnitt 1 - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1090; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.
„zugangskontrollierte Dienste"

a)
Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

b)
Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,

2.
"Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

3.
"Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

4.
"Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) G. v. 26. Februar 2007 BGBl. I S. 179 m.W.v. 1. März 2007



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