§ 30 - Vereinsgesetz (VereinsG k.a.Abk.)

G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 12.09.1964; FNA: 2180-1 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Es werden aufgehoben

1.
das Vereinsgesetz vom 19. April 1908 (Reichsgesetzbl. S. 151) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 635),

2.
das Gesetz betreffend das Vereinswesen vom 11. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 699)

3.
die Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548),

4.
Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch,

5.
die Abschnitte I und III des saarländischen Gesetzes Nr. 458 über das Vereinswesen (Vereinsgesetz) vom 8. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1030), soweit sie sich nicht auf politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes beziehen.

(2) Unberührt bleiben

1.
§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,

2.
die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

3.
§ 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,

4.
§ 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und

5.
die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 30 Vereinsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434

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Zitierungen von § 30 Vereinsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 VereinsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 5 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. (29) In § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 419
Artikel 1 2. VereinsGÄndG Änderung des Vereinsgesetzes
... die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Zuständige Stelle zur ...


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