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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzbMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 601) außer Kraft.

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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KarFahrzbMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KarFahrzbMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KarFahrzbMAusbV Übergangsregelung
... der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 13 Satz 2 genannten Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
§ 1 KarFahrzbMErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin mit Ausnahme der §§ 12 und 13 zugrunde zu ...