Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzbMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
|
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 601) außer Kraft.
Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KarFahrzbMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KarFahrzbMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KarFahrzbMAusbV Übergangsregelung
... der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 13 Satz 2 genannten Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
§ 1 KarFahrzbMErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin mit Ausnahme der §§ 12 und 13 zugrunde zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2788/a39587.htm