Zur Gewährleistung des Gebäudeversicherungsschutzes kann bei Aufhebung der nach Landesrecht bestehenden Gebäudeversicherungsmonopole durch Landesrecht bestimmt werden, daß Versicherungsverhältnisse, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bei einer nach Landesrecht errichteten Versicherungsanstalt begründet oder bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen worden sind, als unbefristete vertragliche Versicherungsverhältnisse fortbestehen, auf die das
Gesetz über den Versicherungsvertrag einschließlich der darin vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit Anwendung findet. Die für diese Versicherungsverhältnisse künftig geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife werden durch Landesrecht grundsätzlich entsprechend den bisher geltenden Vorschriften über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes und über die Tarifgestaltung festgelegt.