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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse (GebVersÜblG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 22.07.1993 BGBl. I S. 1282, 1286; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 30.07.1993; FNA: 7632-5 Versicherungsvertragsrecht
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§ 2



Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 1 in ein vertragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann es mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Durch Landesrecht kann ein früherer Kündigungszeitpunkt bestimmt werden. Spätere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GebVersÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebVersÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GebVersÜblG
... Eine Kündigung nach § 2 ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ...