Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse (GebVersÜblG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 22.07.1993 BGBl. I S. 1282, 1286; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 30.07.1993; FNA: 7632-5 Versicherungsvertragsrecht
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§ 1
§ 2
§ 3

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Gewährleistung des Gebäudeversicherungsschutzes kann bei Aufhebung der nach Landesrecht bestehenden Gebäudeversicherungsmonopole durch Landesrecht bestimmt werden, daß Versicherungsverhältnisse, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bei einer nach Landesrecht errichteten Versicherungsanstalt begründet oder bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen worden sind, als unbefristete vertragliche Versicherungsverhältnisse fortbestehen, auf die das Gesetz über den Versicherungsvertrag einschließlich der darin vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit Anwendung findet. Die für diese Versicherungsverhältnisse künftig geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife werden durch Landesrecht grundsätzlich entsprechend den bisher geltenden Vorschriften über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes und über die Tarifgestaltung festgelegt.

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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 1 in ein vertragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann es mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Durch Landesrecht kann ein früherer Kündigungszeitpunkt bestimmt werden. Spätere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

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§ 3



(1) Eine Kündigung nach § 2 ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten belastet war oder die Zustimmungserklärungen der Gläubiger vorgelegt hat.

(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäudeversicherung zum vollen Wert und zu marktüblichem Umfang nachweist.



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