(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung" und die Angabe § 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder" ... entsprechend." 24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b und 32c vorangestellt: § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung ... Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. § 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder (1) ...