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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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§ 27 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung
(1) 1Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.
(2) 1Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. 2Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft G. v. 20. Juni 2013 BGBl. I S. 1602 m.W.v. 1. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 27 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
aktuell vorher | 15.06.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
aktuell | vor 15.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41a ZFdG Entschädigung für Leistungen (vom 01.07.2013)
... nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... die Wörter „sowie die §§ 23d und 23e" ersetzt. 6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 7 ... nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des ...
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 2" durch die Angabe § 23 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 18. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Rechtfertigen Tatsachen die ...
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