(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten, die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. 2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.
(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI oder in dem nach Titel V der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617