Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§
3 bis 5 durch das Zollkriminalamt oder nach den §§
24 und
25 durch die Zollfahndungsämter finden §
4 Abs. 2 und 3, die §§
4b,
4c,
10 Abs. 1, die §§
13,
14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §
15 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§
16,
18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§
19a und
20 des
Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.