§ 28 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 28 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen | |
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. | (Text neue Fassung) (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. |