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Änderung § 29 ZFdG vom 15.06.2007

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§ 29 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 29 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen


(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.