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Änderung § 28 ZFdG vom 15.06.2007

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§ 28 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 28 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen


(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben.

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.

(Text alte Fassung)

(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

(Text neue Fassung)

(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.


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