§ 32b ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 32b ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
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(Text alte Fassung) § 32b (neu) | (Text neue Fassung)§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung |
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. |