Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Kapitel 3 Zollfahndungsämter
Abschnitt 1 Aufgaben der Zollfahndungsämter
§ 24 Allgemeine Aufgaben
§ 25 Besondere Aufgaben

Kapitel 3 Zollfahndungsämter

Abschnitt 1 Aufgaben der Zollfahndungsämter

§ 24 Allgemeine Aufgaben


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.

(2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung insbesondere erforderliche Informationen zu beschaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Zolldienststellen über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.

(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten

1.
erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und

2.
regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.

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§ 25 Besondere Aufgaben


§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 obliegt den Zollfahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit

1.
andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder

2.
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind.



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