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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 26.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2017 durch Artikel 8 des GwGEG 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zollfahndungsinformationssystem


(1) 1 Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossenen sind. 2 Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Sammlungen personenbezogener Daten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. 2 In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. 3 Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. 2 In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. 3 Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.

(3) 1 Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2 Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 3 Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.

(4) 1 Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. 2 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3 Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. 4 Das Zollkriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 

§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


(1) 1 Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. 2 Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner



3. für Zwecke der Gefahrenabwehr,

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner oder

5. zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach dem Geldwäschegesetz


erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. 3 Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird.

4 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 5 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung. 6 In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 7 § 35 bleibt unberührt.

(2) 1 Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu denen sie gespeichert wurden, übermitteln. 2 Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfolgung zulässig.

(3) 1 Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zustimmt.

vorherige Änderung

(4) 1 Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 3 § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.



(4) 1 Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwendung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre eigenen Zwecke verwenden darf. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 4 § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln. 2 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. 4 Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. 5 Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(6) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.