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§ 1 - Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (HwREintrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1935; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 7110-4-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gegenstand



Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

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