Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 StDÜV vom 05.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 StDÜV, alle Änderungen durch Artikel 6 StVereinfG 2011 am 5. November 2011 und Änderungshistorie der StDÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 6 StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Verfahren eingesetzt werden, welche den Datenübermittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen. 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei

1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,

2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes,

vorherige Änderung

3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung,

4.
Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie

5.
Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes.



3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie

4.
Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes.

(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.