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§ 5 - Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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§ 5 Entsorgungspflichten



(1) 1Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden:

1.
spätestens ab 1. Januar 2006

a)
Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent,

b)
Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent und

2.
spätestens ab 1. Januar 2015

a)
Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent,

b)
Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent.

2Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1.

(2) 1Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen. 2Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind.

(3) 1Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen (§ 6) zu bescheinigen. 2Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. 3Die Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. 4Die Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu entziehen, wenn er sich durch die mindestens jährlich durchzuführende Prüfung und Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt werden. 5Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverständige hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen. 6Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. 7Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. 8Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die

1.
durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),

2.
durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder

3.
auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.

(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprüfung bekannt geben.





 

Frühere Fassungen von § 5 AltfahrzeugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 118 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 95 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 364 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
vom 09.02.2006 BGBl. I S. 326
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AltfahrzeugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AltfahrzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltfahrzeugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AltfahrzeugV Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind ... wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5 . (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie ...
§ 2 AltfahrzeugV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2021)
... wenn 1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder 2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der ...
§ 6 AltfahrzeugV Sachverständige (vom 16.11.2010)
... nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer 1. nach § 36 der Gewerbeordnung ...
§ 7 AltfahrzeugV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2021)
... und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige ... Behörde mindestens 14 Tage vor der Überprüfung zur Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den Überprüfungstermin mit. Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben ...
§ 9 AltfahrzeugV Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen (vom 01.01.2021)
... diesen Informationen sind insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 5 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzuführen, an denen sich ...
§ 10a AltfahrzeugV Bevollmächtigung (vom 01.01.2021)
... einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den ...
§ 11 AltfahrzeugV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt, 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt, 7. entgegen ... 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt, 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig ... lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht, 8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ... nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt, 9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile ... Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile ... rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt, 11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder ... oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt, 12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert,  ... mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert, 13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung ... der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuführt, 14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt oder 15. entgegen § 8 ... 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 oder Nummer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der ...
§ 12 AltfahrzeugV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
...  § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019. (2) Bescheinigungen nach ... Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis ...
Anhang AltfahrzeugV Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle (vom 01.01.2021)
... soweit nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die stoffliche Verwertung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge auf ... die zuständige Behörde auf Antrag im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 . --- *) Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AltfahrzeugG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
... Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) ...

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 ChemOzonSchichtV Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (vom 27.06.2020)
... sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 53 EGHGB
... Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 2. ... § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ... haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten." 4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren ... einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019." b) Die bisherigen ... die Absätze 2 und 3. 11. Im Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 10 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ... 10 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ...

Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Artikel 1 1. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind ... Herstellern von Basis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen." 4. In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort „Prüfung" die Wörter „die mindestens ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 17 WRNG Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. auf Grund wasserrechtlicher ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 364 9. ZustAnpV Altfahrzeug-Verordnung
...  In § 5 Abs. 5 und dem Anhang Nr. 3.2.2.2 Satz 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der ...

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 1 DL-RLUmwUV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... gefasst: „§ 6 Sachverständige Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer 1. nach § 36 der Gewerbeordnung ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 95 10. ZustAnpV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
...  In § 5 Absatz 5 und in Nummer 3.2.2.2 Satz 5 des Anhangs zur Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der ...