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§ 7 - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)

V. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes



(1) 1Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet.

(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezogene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen in anonymisierter Form.

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Zitierungen von § 7 PostLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PostLEntgV Leistungsentgelt
... für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung (§ 7 ) ermittelt. (2) Maßgeblich für die Ermittlung des Leistungsentgelts ist die ...
§ 11 PostLEntgV Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung
... § 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und die Gesamtbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich mit kurzer ...